RKSV-Zweitbelege per API: Registrierkassen-Schnittstelle für ERP, Warenwirtschaft & Fakturierung


Du erstellst Deine Rechnungen im ERP-, Warenwirtschafts- oder Fakturierungssystem — und Deine Kunden zahlen manchmal bar oder mit Karte vor Ort? Dann brauchst Du keinen teuren Umbau Deiner Branchensoftware. Mit der kassemo Zweitbeleg-API erstellst Du automatisch RKSV-konforme, signierte Zweitbelege zu Deinen Rechnungen — ohne zusätzliche Benutzer-Interaktion, finanzamtkonform und vom BMF-Erlass ausdrücklich gedeckt.

Die Zweitbeleg-Schnittstelle steht ab der Plus-Version von kassemo zur Verfügung.




Was ist ein Zweitbeleg?

Viele Branchenlösungen sind teilweise Jahrzehnte alt und können an die Registrierkassenpflicht in Österreich nicht oder nur sehr aufwendig angepasst werden. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber eine Erleichterung geschaffen: den Zweitbeleg.

So funktioniert es:

Der Beleg erfüllt die Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) im Falle einer Finanzprüfung. Besonders relevant für Betriebe mit Branchensoftware in der KFZ-Werkstatt, Handwerk oder Einzelhandel mit ERP-Anbindung.



Die gesetzliche Grundlage: BMF-Erlass, Abschnitt 2.4.11

Die Zweitbeleg-Lösung ist keine Grauzone, sondern steht wörtlich im Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht des Finanzministeriums:

„Es ist zulässig, auf diesem Beleg lediglich auf die Nummer der Rechnung zu verweisen und keine Aufschlüsselung der Umsätze nach Steuersätzen vorzunehmen, wenn die Rechnung zur Abfuhr der Steuerschuld schon im (elektronischen) Aufzeichnungssystem erfasst wurde." — BMF-Erlass vom 23.06.2026, GZ 2026-0.531.449 (BMF-AV Nr. 122/2026), Abschnitt 2.4.11 (Findok-PDF)

Diese Regelung gilt unverändert seit dem ersten Registrierkassen-Erlass vom 4.8.2016 und wurde in jeder Neufassung (2019, Jänner 2026, Juli 2026) wortident übernommen. Du bist damit dauerhaft auf der sicheren Seite.

Auch die Wirtschaftskammer bestätigt in ihren Technik-FAQ zur Registrierkassenpflicht: Wenn Du ohnehin eine Rechnung ausstellst, reicht am Kassenbeleg die Angabe der Rechnungsnummer und des Barzahlungsbetrages — die einzelnen Positionen müssen nicht noch einmal am Bon stehen.



So wird der Zweitbeleg im Datenerfassungsprotokoll erfasst

Technisch wird der Zahlbetrag zur Gänze dem Feld Betrag-Satz-Null (0 %) im Datenerfassungsprotokoll (DEP) zugeordnet — so sieht es der Erlass (Abschnitt 4.6.6) für Beträge vor, „deren USt. auf Grund anderer Unterlagen geschuldet wird" oder die „auf eine Rechnung verweisen". Genau das übernimmt die kassemo Zweitbeleg-API automatisch: Dein System übergibt Bruttobetrag und Rechnungsnummer, kassemo erstellt den signierten 0 %-Beleg mit Rechnungsverweis.

Wichtig: Die Rechnung muss nicht im selben System wie die Registrierkasse erfasst sein. Auch Rechnungen aus Excel, Word oder jedem beliebigen ERP/WWS sind gedeckt, solange sie bereits zur Abfuhr der Steuerschuld herangezogen werden (Arbeitskreis Kassensoftware, FAQ-Sammlung des BMF).



Sonderfall: Zielrechnung wird bar bezahlt

Wenn eine Rechnung ursprünglich als Zielrechnung mit Erlagschein ausgegeben wurde, dann aber bar bezahlt wird:

(Quelle: BMF-Erlass, Abschnitt 2.4.11 — eingeführt unter Finanzminister Schelling 2016, bis heute gültig.)



Technische Anbindung: RKSV Zweitbelege API v1.3

Die Zweitbelege-API v1.3 beschreibt alle Details für die Integration:

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Häufige Fragen


kassemo bietet mit der Zweitbeleg-API eine dokumentierte REST-Schnittstelle, über die jedes Warenwirtschafts-, ERP- oder Fakturierungssystem RKSV-konforme Belege erstellen kann — ohne die Branchensoftware selbst umbauen zu müssen. Verfügbar ab der Plus-Version.

Nein. Wenn Du ohnehin eine Rechnung ausstellst, reicht am Kassenbeleg die Rechnungsnummer und der Barzahlungsbetrag (WKO-FAQ, BMF-Erlass 2.4.11).

Nein. Der Registrierkassenbeleg ist keine „Rechnung" im Sinn des UStG 1994, sondern ein Beleg über die empfangene Barzahlung. Kennzeichne ihn als Zweitausfertigung, dann entsteht keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

Nein. Laut FAQ-Sammlung des BMF (Arbeitskreis Kassensoftware) gilt die Erleichterung unabhängig davon, ob die Rechnung aus einem ERP/WWS, aus Excel oder Word stammt — sie muss nur bereits zur Abfuhr der Steuerschuld erfasst sein.

Die Rechnung (§ 11 UStG) dokumentiert die Leistung und berechtigt zum Vorsteuerabzug; der Kassenbeleg (§ 132a BAO, RKSV) dokumentiert die Barzahlung — signiert und manipulationssicher. Beim Zweitbeleg verweist der Kassenbeleg einfach auf die Rechnungsnummer.

Ja. Sie steht wortident im aktuellen Erlass vom 23.06.2026 (GZ 2026-0.531.449, gültig ab 1.7.2026), Abschnitt 2.4.11.



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