Vertrag über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitungsvertrag)
Zwischen
Kassemo GmbH
Millennium Park 6
A-6890 Lustenau
- nachfolgend bezeichnet als "Auftragsverarbeiter" -
und
Kassemo Kunde
- nachfolgend bezeichnet als "Auftraggeber" -
- beide nachfolgend als "die Vertragsparteien" bezeichnet -
Alle Begrifflichkeiten verstehen sich geschlechtsneutral.
wird der folgende Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen:
Präambel und Anwendungsbereich
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftragsverarbeitungsvertrag konkretisiert die Auftragsverarbeitung im Hinblick auf ihren Gegenstand und den sich aus dem Auftragsverarbeitungsverhältnis ergebenden Ansprüche und Pflichten zwischen den Vertragsparteien.
Der Auftragsverarbeitungsvertrag findet keine Anwendung, wenn die DSGVO auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftraggeber nicht anwendbar ist (zum Beispiel bei ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten entsprechend Art. 2 Abs. 2 lit. c. DSGVO) und der Auftragsverarbeiter daher nicht als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO handelt.
1. Begrifflichkeiten und Definitionen
- "Auftragsverarbeitung" - Als "Auftragsverarbeitung" ist, im Einklang mit 4 Nr. 8 DSGVO, die im Auftrag des Verantwortlichen, unabhängig von der Zahl dazwischen geschalteter Auftragsverarbeiter, durch den Auftragsverarbeiter entsprechend dem Gegenstand dieses Auftragsverarbeitungsvertrages eine Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zu verstehen.
- "Hauptvertrag" - Der Begriff des Hauptvertrages umfasst alle Arten laufender Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsverarbeiter, in deren Rahmen der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Auftrag und auf Weisung des Auftraggebers entsprechend den Angaben zum Gegenstand der Auftragsverarbeitung in diesem Auftragsverarbeitungsvertrag verarbeitet. Sofern die Geltung dieses Auftragsverarbeitungsvertrages anderweitig (d. h. innerhalb dieser Vereinbarung oder außerhalb, in anderen Verträgen oder Regelungen) auf bestimmte Arten, Typen oder konkrete Geschäftsbeziehungen, Verträge, etc. beschränkt wurde, sind diese jeweils als Hauptvertrag zu verstehen. Der Begriff des Hauptvertrages umfasst auch laufende Einzelaufträge des Auftraggebers an den Auftragsverarbeiter, die von dem Auftraggeber im Rahmen des Hauptvertrages erteilt werden (z. B. im Fall von Rahmenverträgen).
- "Verantwortlicher" - "Verantwortlicher" ist, wer allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO).
- „Personenbezogene Daten" - "Personenbezogene Daten" (nachfolgend auch kurz als "Daten" bezeichnet) sind im Einklang mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
- "Betroffene Personen" - Als betroffene Personen (kurz "Betroffene") werden entsprechend Art. 4 Nr. 1 DSGVO Personen bezeichnet, die mittels von personenbezogenen Daten zumindest identifizierbar sind. Die von dieser Auftragsverarbeitung betroffenen Personen, ergeben sich aus dem Gegenstand der Auftragsverarbeitung.
- "Dritte" - „Dritte" sind entsprechend Art. 4 Nr. 10 DSGVO natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
- "Unterauftragsverarbeitung" - Wenn ein Auftragsverarbeiter nicht direkt vom Verantwortlichen beauftragt wurde, sondern von einem Auftragsverarbeiter des Verantwortlichen, liegt eine "Unterauftragsverarbeitung" vor und die dem ersten Auftragsverarbeiter folgenden Auftragsverarbeiter, werden als "Unterauftragsverarbeiter" bezeichnet.
- "Elektronisches Format" - Erklärungen gelten als im "elektronische Format" entsprechend Art. 28 Abs. 9 DSGVO abgegeben, wenn die erklärende Person erkennbar ist und das elektronische Erklärungsformat sich zum Nachweis der Erklärung eignet. Als "elektronisches Format" werden insbesondere die Textform, eine die auf dauerhaften Datenträgern gespeicherte Vereinbarung (z. B. E-Mail), digitale Signierverfahren oder Verwendung dedizierter Onlinefunktionen (z. B. in Benutzerkonten) verstanden.
2. Gegenstand der Auftragsverarbeitung
- Die Auftragsverarbeitung erfolgt im Rahmen der folgenden Rechtsbeziehung (Hauptvertrag): Im Rahmen der Nutzung der Software können insbesondere folgende personenbezogeneDaten verarbeitet werden:• Name• E-Mail-Adresse• Telefonnummer• Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, Land)• Debitorennummer (interne Kundennummer)• Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (bei Einzelunternehmern personenbezogen)• Geburtsdatum (optional, nur sofern erforderlich)• Freitext-Notizen (Inhalte durch den Kunden bestimmt)Darüber hinaus werden alle personenbezogenen Daten verarbeitet, die auf Rechnungenoder rechnungsähnlichen Dokumenten erscheinen. Dies umfasst insbesondere Daten ausKundendatenfeldern sowie aus Rechnungspositionen (Zeilendaten), Zusatztexten,Fußzeilen, Hinweisen, Leistungsbeschreibungen oder frei gestaltbaren Textfeldern.
- Detailangaben zum Gegenstand der im Auftrag erfolgenden Verarbeitung, die verarbeiteten personenbezogenen Daten, von der Verarbeitung betroffene Personen sowie Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung, richten sich nach den Vorgaben des Anhangs "Gegenstand der Auftragsverarbeitung".
3. Art der Auftragsverarbeitung
Der Auftraggeber ist Verantwortlicher der Auftragsverarbeitung und im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Rechtmäßigkeit der Beauftragung des Auftragsverarbeiters verantwortlich.
4. Weisungsbefugnis
- Ist der Auftragsverarbeiter aufgrund objektiver Umstände der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, wird der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen und die Ansicht sachlich begründen. In diesem Fall ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zur ausdrücklichen Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen und offensichtlich rechtswidrige Weisungen abzulehnen.
- Der Auftragsverarbeiter kann Weisungen ablehnen, sofern deren Erfüllung dem Auftragsverarbeiter nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (insbesondere, weil deren Befolgung ein unverhältnismäßiger Aufwand oder fehlende technische Möglichkeiten entgegenstehen). Die Ablehnung kann nur unter sachgerechter Berücksichtigung des Schutzes der Daten der betroffenen Personen erfolgen und berechtigt den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Auftragsverarbeitungsvertrages, wenn dessen Fortsetzung dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist.
- Der Auftragsverarbeiter kann durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten und behördliche sowie gerichtliche Maßnahmen, denen der Auftragsverarbeiter unterliegt, zur Durchführung von Verarbeitungen oder Mitteilung von Informationen verpflichtet werden. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Auftraggeber die rechtlichen Anforderungen der zwingenden gesetzlichen Verpflichtung vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Gesetz oder die Anordnung eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet; im Fall eines Verbotes der Mitteilung unternimmt der Auftragsverarbeiter die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen, um die gesetzlich zwingende Verarbeitung zu verhindern oder einzuschränken.
5. Technische- und organisatorische Maßnahmen (Sicherheits- und Schutzkonzept)
- Der Auftragsverarbeiter wird die innerbetriebliche Organisation in seinem Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gestalten und wird insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen (nachfolgend bezeichnet als „TOMs") zur angemessenen Sicherung, insbesondere der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten des Auftraggebers, unter Beachtung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen treffen sowie deren Aufrechterhaltung, insbesondere durch regelmäßige, mindestens jährliche Evaluation, sicherstellen. Zu den TOMs gehören im Hinblick auf den Schutz der personenbezogenen Daten insbesondere die Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle, Integritäts- und Verfügbarkeitskontrolle, Trennungskontrolle sowie die Sicherung der Betroffenenrechte.
- Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten befassten Mitarbeitern, Beauftragten und anderen für den Auftragsverarbeiter tätigen Personen untersagt ist, die personenbezogenen Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter stellt ferner sicher, dass die zur Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befugten Personen in die gesetzlichen sowie sich aus diesem Auftragsverarbeitungsvertrag ergebenden Datenschutzbestimmungen eingewiesen und auf Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet worden sind oder einer entsprechenden und angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Auftragsverarbeiter trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden.
- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten außerhalb der Betriebsstätte des Auftragsverarbeiters (z. B. im Home- oder Mobileoffice oder bei Fernzugriff) ist zulässig, sofern die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen und dokumentiert werden, die den Besonderheiten dieser Verarbeitungssituationen in angemessener Weise Rechnung tragen und insbesondere auch eine ausreichende Kontrolle der Datenverarbeitung ermöglichen (z. B. Abschluss einer Vereinbarung über Datenschutz im Home- und Mobile-Office mit Mitarbeitern). Der Auftragsverarbeiter legt dem Auftraggeber eine Dokumentation der implementierten technischen und organisatorischen Maßnahmen für derartige Home-, Mobile oder andere Fernverarbeitungen auf Anfrage vor.
- Die bereits zum Abschluss dieses Auftragsverarbeitungsvertrages bestehenden technischen- und organisatorische Maßnahmen, werden vom Auftragsverarbeiter im Anhang „Technische- und organisatorische Maßnahmen" aufgeführt und von dem Auftraggeber akzeptiert.
6. Informationspflichten und Mitwirkungspflichten des Auftragsverarbeiters
- Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber oder im Fall zwingender gesetzlicher Pflichten, gerichtlicher oder gesetzlicher Informationen erteilen. Wendet sich eine betroffene Person an den Auftragsverarbeiter und macht ihre Betroffenenrechte geltend (insbesondere Rechte auf Auskunft oder Berichtigung, bzw. Löschung personenbezogener Daten), wird der Auftragsverarbeiter die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Der Auftragsverarbeiter leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter und unterstützt den Auftraggeber im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit. Der Auftragsverarbeiter haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird, soweit dies nicht von dem Auftragsverarbeiter zu vertreten ist.
- Der Auftragsverarbeiter stellt dem Auftraggeber Informationen betreffend die Verarbeitung von Daten im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages, die für die Erfüllung von gesetzlichen Pflichten des Auftraggebers (zu denen insbesondere Anfragen Betroffener oder Behörden und die Einhaltung seiner Rechenschaftspflichten einer Datenschutz-Folgenabschätzung gehören können) notwendig sind, zur Verfügung und unterstützt diesen bei der Einhaltung der in Art. 32-36 DSGVO genannten Pflichten.
- Die Informationspflichten des Auftragsverarbeiters erstrecken sich zunächst auf Informationen, die dem Auftragsverarbeiter, seinen Beschäftigten und Beauftragten vorliegen. Die Informationen müssen nicht von dritten Quellen beschafft werden, wenn die Beschaffung durch den Auftraggeber im zumutbaren Rahmen erfolgen könnte und keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
7. Maßnahmen bei Gefährdung oder Verletzung des Datenschutzes
Die Meldung des Auftragsverarbeiters muss entsprechend Art. 33 Abs. 3 DSGVO, mindestens die folgenden Angaben beinhalten:
- Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der betroffenen Kategorien von Daten und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
- den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlauf- oder Kontaktstelle für weitere Informationen;
- eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z. B. unter Angabe weiterer Details: Identitätsdiebstahl, Vermögensnachteile, etc.);
- eine Beschreibung der vom Auftragsverarbeiter ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen
8. Überprüfungen und Inspektionen
- Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Regelungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrag, insbesondere der TOMs beim Auftragsverarbeiter jederzeit im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte zu kontrollieren und die erforderlichen Überprüfungen, einschließlich Inspektionen, durchzuführen.
- Der Auftragsverarbeiter hat den Auftraggeber bei den Kontrollen und Inspektionen im erforderlichen Rahmen zu unterstützen (z. B. durch Bereitstellung von Personal und Gewährung von Zugangs- und Zugriffsrechten).
- Vor-Ort-Kontrollen erfolgen innerhalb üblicher Geschäftszeiten, sind vom Auftraggeber mit einer angemessenen Frist (mindestens 14 Tage) anzumelden. In Notfällen, d. h., wenn ein Zuwarten die Rechte der Betroffenen und/oder des Auftraggebers für diese in einem nicht zumutbaren Maße gefährden würde, kann eine angemessen kürzere Frist gewählt werden. Umgekehrt kann eine längere Frist erforderlich sein (wenn z. B. umfangreiche Vorbereitungen erfolgen müssen oder während der Urlaubszeit). Die Abweichungen von der Frist sind jeweils von der sie in Anspruch nehmenden Vertragspartei zu begründen.
- Die Kontrollen sind auf den erforderlichen Rahmen beschränkt und müssen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragsverarbeiters sowie den Schutz von personenbezogenen Daten Dritter (z. B. anderer Kunden oder Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters) Rücksicht nehmen. Vermeidbare Betriebsstörungen sind zu vermeiden. Soweit dem Anlass und Zweck der Prüfung genügend, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.
- Zur Durchführung der Kontrolle sind nur fachkundige Personen zugelassen, die sich legitimieren können und im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie interne Prozesse des Auftragsverarbeiters und personenbezogene Daten zur Vertraulichkeit- und Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Auftragsverarbeiter kann den Nachweis einer entsprechenden Verpflichtung verlangen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragsverarbeiter stehen oder sonst ein begründeter Anlass zur seiner Ablehnung vorliegen, hat der Auftragsverarbeiter gegen diesen ein Einspruchsrecht.
- Statt der Einsichtnahmen und der Vor-Ort-Kontrollen, darf der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber auf eine gleichwertige Kontrolle durch unabhängige Dritte (z. B. neutrale Datenschutzauditoren), Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) oder geeignete Datenschutz- oder IT-Sicherheitszertifizierungen gem. Art. 42 DSGVO verweisen. Dies gilt nur, wenn der Verweis dem Auftraggeber zuzumuten ist und die Art sowie Umfang der Prüfung und Verweise der Art und dem Umfang des berechtigten Kontrollvorhabens des Auftraggebers entsprechen. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Auftraggeber über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 41 Abs. 4 DSGVO, den Widerruf einer Zertifizierung gemäß Art. 42 Abs. 7 und jede andere Form der Aufhebung oder wesentlichen Änderung der vorgenannten Nachweise unverzüglich zu unterrichten.
9. Unterauftragsverhältnisse
- Der Auftraggeber erklärt sich unbeschadet etwaiger Einschränkungen durch den Hauptvertrag ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Auftragsverarbeitung Unterauftragsverarbeiter einsetzen darf. Der Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber mit einer angemessenen Vorfrist, die regelmäßig 14 Werktage beträgt, über neue Unterauftragsverarbeiter und gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit die Unterauftragsverarbeiter vor deren Einsatz im angemessenen Rahmen überprüfen und beim berechtigten Interesse Einspruch gegen den Einsatz der Unterauftragsverarbeiter erheben zu können. Erhebt der Auftraggeber keinen Einspruch innerhalb der Vorfrist, darf der Unterauftragsverarbeiter eingesetzt werden. Der Auftraggeber macht von seinem Recht auf Einspruch im Hinblick auf die Änderungen nur unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Angemessenheit und Billigkeit Gebrauch.
- Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines Unterauftragsverarbeiters (z. B. eines Subunternehmers) in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Auftraggebers auszuführen, dann muss er dem Unterauftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines gesetzlich zulässigen anderen Rechtsinstruments dieselben Datenschutzpflichten zu denen sich der Auftragsverarbeiter in diesem Auftragsverarbeitungsvertrag verpflichtet hat, auferlegen (insbesondere im Hinblick auf die Befolgung von Weisungen, Einhaltung der TOMs, Erteilung von Informationen und Duldung von Kontrollen).
- Der Auftragsverarbeiter wählt den Unterauftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung und der Zuverlässigkeit zur Einhaltung der Pflichten aus diesem Auftragsverarbeitungsvertrag sowie der Eignung der vom Unterauftragsverarbeiter getroffenen TOMs, sorgfältig aus.
10. Räumlicher Bereich der Auftragsverarbeitung
- Die Verarbeitung darf in Drittstaaten erfolgen, sofern die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind, d. h. insbesondere die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau festgestellt hat; b) auf Grundlage von wirksamen Standardschutzklauseln (sog. Standard Contractual Clauses, SCC); oder c) auf Grundlage von anerkannten verbindlichen internen Datenschutzvorschriften.
- Die Genehmigung von Unterauftragsverhältnissen durch den Auftraggeber im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages, erstreckt sich auch auf den räumlichen Bereich der Auftragsverarbeitung.
11. Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat den Auftragsverarbeiter unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen, Weisungen oder Verarbeitungsprozessen Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen feststellt.
- Die Auftraggeber benennt die zum Empfang von Weisungen berechtigte Ansprechpartner und ist verpflichtet Änderungen der Ansprechpartner oder deren Kontaktinformationen sowie Vertreter im Fall einer nicht vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung unverzüglich mitzuteilen.
- Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragsverarbeiters durch betroffene Personen, dritte Unternehmen, Stellen oder Behörden hinsichtlich etwaiger Ansprüche aufgrund der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages, verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragsverarbeiter bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades der Vertragsparteien zu unterstützen.
12. Haftung
Es gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen, insbesondere Art. 82 DSGVO sowie im Falle des Einsatzes eines Unterauftragsverarbeiters Art. 28 Abs. 4. S. 2 DSGVO.
13. Laufzeit und Fortgeltung nach Vertragsende
- Laufzeit und Ende dieses Auftragsverarbeitungsvertrages richten sich nach der Laufzeit und dem Ende des Hauptvertrages.
- Die Beendigung des Hauptvertrages bewirkt automatisch auch die Beendigung dieses Auftragsverarbeitungsvertrages. Eine isolierte Kündigung dieses Auftragsverarbeitungsvertrages ist ausgeschlossen.
- Die sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag ergebenden Pflichten zum Schutz vertraulicher Informationen gelten auch nach Ende des Auftragsverarbeitungsvertrages fort, sofern der Auftragsverarbeiter weiterhin die vom Auftragsverarbeitungsvertrag umfassten personenbezogenen Daten verarbeitet und die Einhaltung der Pflichten für den Auftragsverarbeiter auch nach Vertragsende zumutbar ist.
14. Löschung und Herausgabe von Daten
- Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages, wird der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten und deren Kopien (sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände), nach Wahl des Auftraggebers entweder vernichten oder zurückgeben, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. In diesem Fall informiert der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber über die Verpflichtung und deren Umfang, es sei denn dass die Kenntnis der Verpflichtung seitens des Auftraggebers erwartet werden kann. Die Vernichtung, bzw. Löschung hat datenschutzgerecht und so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich und nicht zu erwarten ist. Die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts wird hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Löschung oder Rückgabe, gelten die Auskunfts-, Nachweis und Kontrollrechte des Auftraggebers entsprechend diesem Auftragsverarbeitungsvertrag.
- Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher auf Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten personenbezogenen Daten, Unterlagen, erstellten Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie sonstigen Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Auftraggebers entweder an diesen herauszugeben oder, nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers, datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten. Gleiches gilt für Test-, Ausschuss- und Altmaterial.
- Soweit der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aufgrund zwingender gesetzlicher Aufbewahrungspflichten über das Ende des Auftragsverarbeitungsverhältnisses hinaus speichern muss, hat er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform zu informieren und Art sowie Umfang der jeweiligen Aufbewahrungspflicht darzulegen. Die betroffenen personenbezogenen Daten sind für jede weitere Verarbeitung zu sperren und dürfen ausschließlich zu dem Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht verarbeitet werden. Nach Wegfall der Aufbewahrungspflicht sind die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich nach Maßgabe dieses Abschnitts zu löschen oder zu vernichten und der Löschvorgang entsprechend zu dokumentieren und nachzuweisen.
15. Aufwandsentschädigung
- Die nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag vereinbarte Aufwandsentschädigung oder Vergütung umfasst auch eine Aufwandsentschädigung für die Arbeitszeit des vom Auftragsverarbeiter beanspruchten Personals sowie erforderliche Auslagen (z. B. Reise- oder Materialkosten). Sofern möglich, absehbar und zumutbar, teilt der Auftragsverarbeiter dem Auftraggeber die Höhe der Aufwandsentschädigung oder Vergütung im Wege einer sachgerechten Schätzung vor deren Entstehung mit.
- Soweit eine Handlung des Auftragsverarbeiters zu einer Störung, Datenschutzverletzung oder Unregelmäßigkeit bei der Verarbeitung führt, hat der Auftraggeber keine Kosten für die hieraus notwendigerweise resultierenden Unterstützungshandlungen des Auftragsverarbeiters zu tragen.
- Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt sich nach den üblichen Sätzen des Auftragsverarbeiters, bzw. falls diese nicht feststellbar sind, nach den branchenüblichen Sätzen.
- Überschreitet der mit den Weisungen des Auftraggebers einhergehende Aufwand für den Auftragsverarbeiter einen nach dem Hauptvertrag vereinbarten oder sonst branchenüblich zu erwartenden Rahmen und der Auftragsverarbeiter trägt kein Verschulden hieran, hat der Auftraggeber dem Auftragsverarbeiter den entstehenden Mehraufwand gesondert zu vergüten.
- Überschreitet der mit der Duldung und Mitwirkung bei den Kontrollen, bzw. adäquaten Alternativmaßnahmen einhergehende Aufwand für den Auftragsverarbeiter einen nach dem Hauptvertrag vereinbarten oder sonst branchenüblich zu erwartenden Rahmen und der Auftragsverarbeiter trägt kein Verschulden hieran, hat der Auftraggeber dem Auftragsverarbeiter den entstehenden Mehraufwand gesondert zu vergüten.
16. Schlussbestimmungen
- Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Hauptvertrag.
- Der Gerichtsstandort bestimmt sich nach dem Hauptvertrag.
- Der vorliegende Auftragsverarbeitungsvertrag stellt die vollständige, zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung dar. Nebenabreden bestehen nicht.
- Mit Zustandekommen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages werden alle etwaigen früheren Verträge aufgehoben, die zwischen den Vertragsparteien dieses Vertrages abgeschlossen wurden und die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag regeln, wenn und soweit diese den gleichen Gegenstand der Auftragsverarbeitung betreffen und wenn und soweit zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden vielmehr im Wege der ergänzenden Auslegung eine solche Regelung ersetzt, die von den Vertragsparteien mit der/den unwirksamen Bestimmung/en erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Sofern die vorbenannte ergänzende Auslegung aufgrund gesetzlich zwingender Vorgaben nicht möglich ist, werden die Vertragsparteien eine ihr entsprechende Regelung vereinbaren.
Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag ist ein Teil des Hauptvertrages und wird mit dessen Abschluss wirksam.
17. Anhang: Gegenstand der Auftragsverarbeitung
Gegenstand: Bereitstellung und Betrieb der Kassemo SaaS-Plattform einschließlich Speicherung/Hosting der vom Kunden eingegebenen Daten.
Dauer: Für die Dauer des Kassemo-Vertrags bzw. solange Kassemo personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet.
Art/Zweck: Speicherung, Abruf, Organisation, Übermittlung und sonstige technisch erforderliche Verarbeitung zur Bereitstellung der SaaS-Funktionen.
Betroffene Personen: z. B. Kunden, Interessenten, Mitarbeiter und sonstige Personen, deren Daten der Kassemo-Kunde in der Software verarbeitet.
Datenarten: z. B. Stamm-/Kontaktdaten, Transaktions-/Belegdaten, Nutzungsdaten und sonstige vom Kunden über Kassemo verarbeitete personenbezogene Daten.
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden auf Grundlage dieses Auftragsverarbeitungsvertrages zu den folgenden Zwecken verarbeitet:
- Kundenmanagement und / oder Kundensupport.
- Software-as-Service-Leistungen (SaaS).
- Web- und Cloud-Hosting.
Anhang: Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs)
Es wird für die konkrete Verarbeitung und die in ihrem Rahmen verarbeiteten personenbezogenen Daten ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau Gewähr geleistet. Dazu werden insbesondere die Schutzziele der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird.
Organisatorische Maßnahmen
Es sind organisatorische Maßnahmen ergriffen worden, die ein angemessenes Datenschutzniveau und dessen Aufrechterhaltung gewährleisten.
- Eine geeignete Organisationsstruktur für die Datensicherheit und Datenschutz ist vorhanden und die Informationssicherheit ist integriert in unternehmensweite Prozesse und Verfahren integriert.
- Es besteht ein Konzept, das eine unverzügliche und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Reaktion auf Gefährdungen und Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gewährleistet. Zu dem Konzept gehört die Unterrichtung der Mitarbeiter über die Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber, Einrichtung von Umsetzungsverfahren und die Benennung zuständiger Personen sowie regelmäßige Kontrolle und Evaluierung der ergriffenen Maßnahmen.
- Sicherheitsvorkommnisse werden konsequent dokumentiert, auch wenn sie nicht zu einer externen Meldung (z. B. an die Aufsichtsbehörde, betroffene Personen) führen (sogenanntes "Security Reporting").
- Dienstleister, die zur Erfüllung nebengeschäftlicher Aufgaben herangezogen werden (Wartungs-, Wach-, Transport- und Reinigungsdienste, freie Mitarbeiter, etc.), werden sorgfältig ausgesucht und es wird sichergestellt, dass sie den Schutz personenbezogener Daten beachten. Sofern die Dienstleister im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhalten oder sonst das Risiko eines Zugriffs auf die personenbezogenen Daten besteht, werden sie speziell auf Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verpflichtet.
- Der Schutz von personenbezogenen Daten wird unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt.
- Es liegt ein den Datenschutzanforderungen der Auftragsverarbeitung und dem Stand der Technik entsprechendes Lösch- und Entsorgungskonzept vor. Die physische Vernichtung von Dokumenten und Datenträgern erfolgt datenschutzgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, Branchenstandards und dem Stand der Technik entsprechenden Industrienormen (z. B. nach DIN 66399). Mitarbeiter wurden über gesetzliche Voraussetzungen, Löschfristen und soweit zuständig, über Vorgaben für die Datenvernichtung oder Gerätevernichtung durch Dienstleister unterrichtet.
Datenschutz auf Mitarbeiterebene
Es sind Maßnahmen ergriffen worden, die gewährleisten, dass die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten Mitarbeiter, über die datenschutzrechtlich nötige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit verfügen.
- Mitarbeiter werden auf Vertraulichkeit und Verschwiegenheit (Datenschutzgeheimnis) verpflichtet.
- Mitarbeiter werden im Hinblick auf den Datenschutz entsprechend den Anforderungen ihrer Funktion sensibilisiert und unterrichtet. Die Schulung und Sensibilisierung wird in angemessenen Zeitabständen oder wenn es die Umstände erfordern wiederholt.
- Die an Mitarbeiter ausgegebene Schlüssel, Zugangskarten oder Codes sowie im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erteilte Berechtigungen, werden nach deren Ausscheiden aus den Diensten des Auftragsverarbeiters, bzw. Wechsel der Zuständigkeiten eingezogen, bzw. entzogen.
Zutrittskontrolle
Es sind Maßnahmen zur physischen Zutrittskontrolle ergriffen worden, die es Unbefugten verwehren, sich den Systemen, Datenverarbeitungsanlagen oder Verfahren physisch zu nähern, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
- Es werden, bis auf die Arbeitsplatzrechner und mobile Geräte, keine Datenverarbeitungsanlagen in den eigenen Geschäftsräumlichkeiten unterhalten. Die Daten des Auftraggebers werden bei externen Server-Anbietern unter Beachtung der Vorgaben für Auftragsverarbeitung gespeichert.
- Mitarbeiter werden verpflichtet, Geräte zu sperren oder sie besonders zu sichern, wenn sie ihre Arbeitsumgebung oder die Geräte verlassen.
Zugangskontrolle
Es sind Maßnahmen zur elektronischen Zugangskontrolle ergriffen worden, die gewährleisten, dass ein Zugang (d. h. bereits die Möglichkeit der Nutzung, Verwendung oder Beobachtung) durch Unbefugte zu Systemen, Datenverarbeitungsanlagen oder Verfahren verhindert wird.
- Ein Passwortkonzept legt fest, dass Passwörter eine dem Stand der Technik und den Anforderungen an Sicherheit entsprechende Mindestlänge und Komplexität haben müssen.
- Sämtliche Datenverarbeitungsanlagen sind passwortgeschützt.
- Passwörter werden grundsätzlich nicht im Klartext gespeichert und nur gehashed oder verschlüsselt übertragen.
- Zugangsdaten werden, wenn deren Benutzer das Unternehmen oder Organisation des Auftragsverarbeiters verlassen haben, gelöscht oder deaktiviert.
- Backups werden verschlüsselt gespeichert.
Interne Zugriffskontrolle und Eingabekontrolle (Berechtigungen für Benutzerrechte auf Zugang zu und Änderung von Daten)
Es sind Maßnahmen zur Zugriffskontrolle ergriffen worden, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Ferner sind Maßnahmen zur Eingabekontrolle ergriffen worden, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert, entfernt oder sonst verarbeitet worden sind.
- Ein Rechte- und Rollenkonzept (Berechtigungskonzept) sorgt dafür, dass der Zugriff auf personenbezogenen Daten nur für einen nach Erforderlichkeitsmaßstäben ausgewählten Personenkreis und nur in dem erforderlichen Umfang möglich ist.
- Die Eingabe, Veränderung und Löschung einzelner Daten des Auftraggebers wird protokolliert.
Weitergabekontrolle
Es sind Maßnahmen zur Weitergabekontrolle ergriffen worden, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträgern nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.
Die Übermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers über Onlineangebote (Webseiten, Apps, etc.), erfolgt geschützt mittels einer TLS oder einer gleichwertig sicheren Verschlüsselung.
Auftragskontrolle, Zweckbindung und Trennungskontrolle
Es sind Maßnahmen zur Auftragskontrolle ergriffen worden, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden. Die Maßnahmen gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten des Auftraggebers getrennt verarbeitet werden und keine Vermengung, Verschnitt oder sonstige dem Auftrag widersprechende gemeinsame Verarbeitung dieser Daten erfolgt.
- Sorgfältige Auswahl von Unterauftragsverarbeitern und sonstigen Dienstleistern.
- Die für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers geltenden Löschfristen werden innerhalb des Löschkonzepts des Auftragsverarbeiters, sofern erforderlich gesondert, dokumentiert.
- Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden von Daten anderer Verarbeitungsverfahren des Auftragsverarbeiters logisch getrennt verarbeitetet und vor unberechtigtem Zugriff oder Verbindung oder Verschneidung mit anderen Daten geschützt (z. B. in unterschiedlichen Datenbanken oder durch angemessene Attribute).
Sicherung der Integrität und Verfügbarkeit von Daten sowie der Belastbarkeit von Verarbeitungssystemen
Es sind Maßnahmen ergriffen worden, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind und in Notfällen zügig wiederhergestellt werden können.
- Die personenbezogenen Daten werden bei externen Hosting-Anbietern gespeichert. Die Hosting-Anbieter werden sorgfältig ausgewählt und erfüllen die Vorgaben an den Stand der Technik, im Hinblick den Schutz vor Schäden durch Brand, Feuchtigkeit, Stromausfälle, Katastrophen, unerlaubte Zugriffe sowie an Datensicherung und Patchmanagement, als auch an die Gebäudesicherung.
- Die Datensätze des Auftraggebers werden systemseitig vor versehentlicher Änderung oder Löschung geschützt (z. B. durch Zugriffsbeschränkungen, Sicherheitsabfragen und Backups).
- Es werden Serversysteme und Dienste eingesetzt, die über ein angemessenes, zuverlässiges und kontrolliertes Backup- & Wiederherstellungskonzept verfügen.
Anhang: Unterauftragsverarbeiter
Der Auftragsverarbeiter setzt die folgenden Unterauftragsverarbeiter im Rahmen der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber ein:
- Heroku: Platform as a Service (PaaS): Hosting, Bereitstellung und Betrieb von Webanwendungen/APIs inkl. Datenbanken; verarbeitet alle Daten, die über die gehostete Anwendung laufen; Website: https://www.salesforce.com/de/heroku/. Datenschutzerklärung: https://www.salesforce.com/de/company/legal/privacy/.
- Google Analytics: Webanalyse: Reichweitenmessung, Nutzungsverhalten, Conversion-Tracking; Dienstanbieter: Reichweitenmessung, Nutzungsverhalten, Conversion-Tracking Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, IE; Website: analytics.google.com. Datenschutzerklärung: policies.google.com/privacy.
- Microsoft Clarity: Verhaltensanalyse: Heatmaps, Session Recordings, Klick- und Scrollverhalten; Dienstanbieter: Microsoft Ireland Operations Ltd., One Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, D18 P521, IE; Website: clarity.microsoft.com. Datenschutzerklärung: privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement.
- Amazon Web Services (AWS): Cloud-Infrastruktur: Speicherplatz und Rechenkapazität für Betrieb von Anwendung/Daten; Dienstanbieter: Amazon Web Services EMEA SARL, 38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg; Website: aws.amazon.com/de. Datenschutzerklärung: aws.amazon.com/de/privacy/.
- ALL-INKL: Webhosting inkl. E-Mail-Versand, -Empfang und -Speicherung; Dienstanbieter: ALL-INKL.COM – Neue Medien Münnich, Inh. René Münnich, Hauptstraße 68, 02742 Friedersdorf, DE; Website: all-inkl.com. Datenschutzerklärung: all-inkl.com/datenschutzinformationen/.
- Firebase: Backend-Plattform für Apps und Websites: Speicherung von App-Daten inkl. personenbezogener Daten der Applikationsnutzer (z. B. erstellte Inhalte, Interaktionsdaten), Authentifizierung, Überwachung der Funktionsfähigkeit sowie Optimierung der Applikation (Cloud Computing); Dienstanbieter: Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland; Website: https://firebase.google.com. Datenschutzerklärung: https://business.safety.google/privacy/.
- SendGrid: E-Mail-Versand und Kommunikationsplattform für Transaktions- und Marketing-E-Mails; Verarbeitung von Empfänger- und Absenderadressen, Versandmetadaten und E-Mail-Inhalten; Dienstanbieter: Twilio Ireland Limited, 25–28 North Wall Quay, North Wall, Dublin 1, D01 H104, Irland; Website: https://sendgrid.com. Datenschutzerklärung: https://www.twilio.com/en-us/legal/privacy.
- Consolidate: CRM-, Dokumentenmanagement- und Groupware-System: Kundenverwaltung, Dokumentenarchivierung, Ticketing, Aufgaben- und Projektmanagement, Terminplanung; Verarbeitung von Stamm-, Kontakt-, Vertrags- und Kommunikationsdaten; Dienstanbieter: Consolidate Software GmbH & Co KG, Millennium Park 6, 6890 Lustenau, Österreich; Website: https://www.consolidate.eu. Datenschutzerklärung: https://www.consolidate.eu/dsgvo/.